Verpflegungsmehraufwand bei der Reisekostenabrechnung

Seit dem 01.01.2014 gibt es bei dem Verpflegungsmehraufwand nur noch zwei Pauschalen und zwar 1. für eine mehr als 8-stündige Reise und 2. für eine 24-stündige Abwesenheit von zuhause.

Der Verpflegungsmehraufwand umfasst die Kosten, die anfallen, weil sich eine Person aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung oder außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte aufhält. Werden dem Reisenen vom Arbeitgeber Frühstück, Mittag- oder Abendessen gestellt wird dies anteilig vom Pauschalbetrag abgezogen. Für das Frühstück werden 20% abgezogen, für Mittag- und Abendessen jeweils 40%. Diese Prozentberechnung hat immer den im jeweiligen Land geltenden 24-Stunden-Pauschalbetrag als Basis.

Anmerkung: Bei der Verpflegungspauschale gibt es einen Unterschied zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die als Betriebsausgabe abziehbare Pauschale mindert sich nämlich nicht, wenn ein Unternehmer unentgeltliche Verpflegung erhält - zum Beispiel bei einem Geschäftsessen (BMF, Schreiben v. 23.12.2014, Az. IV C 5 – S 2145/10/10005;001; Tz. 12).

Verpflegungspauschalen für Dienstreisen im Inland

  • eintägige Abwesenheit, weniger als acht Stunden = 0 Euro
  • eintägige Abwesenheit, mehr als acht Stunden = 12 Euro
  • Abwesenheit 24 Stunden = 24 Euro (Zwischentag)

An- und Abreisetag bei mehrtägiger Abwesenheit mit Übernachtung = 12 Euro (egal wann man losgefahren bzw. angekommen ist) Abwesenheit über Nacht, insgesamt mehr als acht Stunden, ohne Übernachtung = 12 Euro für den Tag, an dem man überwiegend abwesend ist (selbst, wenn man insgesamt mehr als 24 Stunden unterwegs war)

Verpflegungspauschalen für Dienstreisen im Ausland

Für Geschäftsreisen im Ausland gelten vom Zielland abhängige Pauschalen. Diese liegen meistens über den inländischen Pauschalen. Ansonsten gelten die gleichen regelungen wie im Inland. Direktlink zur Übersicht der Pauschalbeträge im Ausland.

Sonderfälle bei Auslandsreisen

  • Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag grundsätzlich das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend.
  • Bei Reisen vom Inland in das Ausland ist der Tagegeldsatz für das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichte Land maßgebend.
  • Bei Reisen innerhalb des Auslands ist der Tagegeldsatz für das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreichte Land maßgebend.
  • Bei Rückreisen vom Ausland in das Inland richtet sich der Tagegeldsatz nach dem Land, wo der Arbeitnehmer zuletzt im Ausland tätig war.

Es bietet sich für eine genaue Übersicht von Pauschalbeträgen und Regelungen die Verwendung einer App oder Software an, die sie auch von unterwegs benutzen können. Probieren Sie eine App zur Reisekostenabrechnung aus.